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Sonntag, 23. Dezember 2012

Social Media Seminare vom Bildungsinstitut Wirtschaft

In unseren Social Media Seminaren geht es um die Nutzung der Social Media Kanäle für Unternehmer. Es werden Accounts auf Twitter und YouTube eingerichtet und der praktische Umgang mit den Portalen erklärt und in die Praxis umgesetzt. Eine Facebook Fanpage wird für einen Teilnehmer vorbereitet und die diversen Möglichkeiten der Nutzung und die Gestaltung besprochen. Welche Inhalte sollte man einstellen und woher bekomme ich diesen Content? In diesem Zusammenhang taucht immer die Frage nach dem geltenden Recht auf. Welche rechtlichen Grenzen existieren und können die Nutzung einschränken? Es gibt mehrere Gesetze, die beachtet werden müssen. Das MarkenG schützt Eigentümer von Markenlogos, Accountnamen und der Abbildung ihrer Markenprodukte. Das UrhG greift bei der Verwendung fremder Bilde, Texte und Videos und schützt die jeweiligen Eigentümer. Das TMG (Telemediengesetz) beinhaltet spezielle Regelungen zu Blogs, Websites und den sozialen Netzwerken. Die Impressumspflicht wird konkretisiert. Das BDSG (Bundesdatenschutzgegsetz) schützt personenbezogene Daten und natürlich das UWG. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Unternehmerische Handlungen müssen transparent offen gelegt werden und Mitbewerber dürfen nicht  unsachlich und unangemessen bekämpft werden. Natürlich sollte die Nutzung von Social Media Marketing vorwiegend Spaß machen und viele Verstöße werden überhaupt nicht geahndet. Es gibt eine extrem große Grauzone. Trotzdem sollte man sich mit den Vorschriften auskennen. In unseren Seminare bemühen wir uns, die Teilnehmer gut vorzubereiten, um gewisse Risiken von vornherein ausschließen zu können. 


Mittwoch, 14. November 2012

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung stets bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes, z.B. monatlich für Existenzgründer, abzugeben.
Bis Ende 2003 gab es eine spezielle Schonfrist von fünf Tagen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Abgabe-Schonfrist wurde ersatzlos aufgehoben.
Es liegt im Ermessen des Finanzamts, bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzuhalten, kann gemäß § 190 AO die Frist angemessen verlängert werden.
Aktuelle Erfahrungen zeigen, ab dem 11. des Folgemonats, also Verspätungen mit EINEM Tag werden jetzt mit Verspätungszuschlägen geahndet.
Spricht man mit der Finanzverwaltung, lassen sich diese Zuschläge vermeiden.

Wie sind eure Erfahrungen??

Freitag, 12. Oktober 2012

Existenzgründung und der aktuelle Stand Gründungszuschuss – Sachstand bei der Agentur für Arbeit Auswirkungen für Gründungswillige

Es war eine so gute Idee: Wer arbeitslos wurde, hatte einen Anspruch auf den so genannten Gründungszuschuss, den Nachfolger des Überbrückungsgeldes und dem Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Bis zur Neuregelung des Gründungszuschusses ab 28.12.2011 mussten Gründungswillige einen Businessplan inklusive des Zahlenwerkes zu Kapitalbedarf, Umsatz und Rentabilität vorlegen sowie ein Gutachten, dass sie sich in der angestrebten Branche gut genug auskennen und entsprechend qualifiziert sind. Der Einzelhandelskaufmann von Hertie konnte also auch 2011 keinen Handwerksbetrieb eröffnen – Pleiten wegen mangelndem know-how waren so weitgehend ausgeschlossen. Bescheinigungen von fachkundiger Stelle und den Businessplan brauchen die Gründer immer noch. Ob sie den Zuschuss auch bekommen, liegt nun aber im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters bei der Agentur für Arbeit. ....

http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de/aktueller-stand-zum-gruendungszuschuss-in-den-existenzgrundungsseminaren-vom-bildungsinstitut-wirtschaft/#more-2697

Montag, 2. Juli 2012

Existenzgründungsseminare und Gründungszuschuss

In den letzten beiden Seminare für Existenzgründer vom Bildungsinstitut Wirtschaft in Essen und Düsseldorf war ein Hauptthema für die Diskussion - der Gründungszuschuss. Seit Anfang des Jahres 2012 hängt die Bewilligung des Gründungzuschusses für Existenzgründer von der Ermessensausübung der Arbeitsagenturen ab. In vielen Fällen erfolgt zur Zeit eine Ablehnung der Arbeitsagentur. Die meisten Teilnehmer unserer Seminare lassen sich jedoch trotzdem nicht von ihrem Gründungsvorhaben abbringen...

http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de/existenzgrundungsseminare-in-essen-und-dusseldorf-im-juni-2012-fur-zukunftige-unternehmer-erfolgreich-beendet/

Montag, 25. Juni 2012


In den letzten Social Media Seminaren vom Bildungsinstitut Wirtschaft war das Recht am Bild ein sehr großes Thema. Was darf man eigentlich? Wenn man seine Social Media Portale regelmäßig mit neuen Inhalten versorgen möchte, muss man ständig neue Informationen preisgeben. Aber was ist erlaubt und wann habe ich mit negativen Konsequenzen zu rechnen. In dem nachfolgenden Artikel sind einige Informationen zusammengestellt worden:

http://www.bildungsinstitut-wirtschaft.de/social-media-seminar-vom-biw-und-das-recht-am-bild/


Freitag, 15. Juni 2012



Nachfolgend die nächsten Zusatztermine für unsere Buchführungsseminare:

Buchführung leicht gemacht: Grundlagen: Kassenbuch, Belegorganisation, Umsatzsteuervoranmeldung, Buchen i der Praxis, Jahresabschluss

Bocholt, Düsseldorf, Bielefeld: 21 Juli


http://www.youtube.com/watch?v=95BPIzsfN88

Donnerstag, 24. Mai 2012

Gewinnspiel: Sony Full HD Camcorder

Gewinnspiel Bildungsinstitut Wirtschaft

Wir verlosen einen Sony Full HD Camcorder !!!
Sony HDR-CX200EB Full-HD Camcorder (6,7 cm (2,7 Zoll) Touchscreen, 5 Megapixel, 25x opt. Zoom, HDMI) iAUTO schwarz

Die Verlosung richtet sich nur an Mitglieder dieses Blogs. Also bitte Mitglied dieses Blogs werden. Das ist in der obigen Leiste beschrieben. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.

Viel Spaß und Erfolg und tolle Pfingsten.
Alle Mitglieder werden berücksichtigt. Außer den Dozenten, Verwandten.

Die Auslosung erfolgt am 30. Juli 2012. Viel Spaß und Erfolg! Das BIW-Team

Außerdem zwei Schnellgewinne: Süßigkeiten :) Verlosung in den nächsten Tagen.



Gewinnspiel Bildungsinstitut Wirtschaft

Teilnahmebedingungen für unsere Gewinnspiele:

Die Teilnahme ist kostenlos und unabhängig vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Vie Spaß und Erfolg. Das BIW-Team. 

Fotostream von biwirtschaft

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Mittwoch, 9. Mai 2012

Dozentin Stephanie Dargel: Das Auge des Finanzamtes ist wachsam: Haben Sie alle Zahlungsfristen im Kopf?


www.bildungsinstitut-wirtschaft.de Buchführungsseminare
Schon wieder ist der Monat um und die Vorauszahlung muss ans Finanzamt geleistet werden. Egal, ob Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohn- oder Einkommensteuer … Haben Sie alle Fristen im Kopf - und noch wichtiger: Halten Sie die Fristen immer ein?

Sie sollten! Hat sich Ihr Finanzamt bisher bei kleinen Abgabe- und Zahlungsüberschreitungen stets milde gezeigt und keine oder nur geringe Säumniszuschläge erhoben, so dürfte dies nun endgültig vorbei sein. Dies besagt eine zu Beginn des Jahres erlassene Verwaltungsrichtlinie.

Und nun aufgepasst: Alle Ämter sind angehalten, künftig alle verspäteten oder unterbliebenen Anmeldungen und Zahlungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer unverzüglich der Steuerstrafstelle vorgelegt werden.

Es wird härter! Werden nun alle Unternehmer zum Steuerstraftäter?

Die Steuerstrafstelle ist nunmehr befugt, selbst zu entscheiden, ob eine fehlende oder verspätete Anmeldung bzw. Erklärung oder Zahlung als Steuerhinterziehung einzuschätzen ist. Ist das der Fall, dann besteht der Tatbestand der Steuerhinterziehung und dies könnte böse Folgen haben.

Die Finanzämter werden Strafen verhängen. Es drohen erheblich Bußgelder zusätzlich zu den auch heute schon bestehenden Säumniszuschlägen. Selbst die kleinste Verspätung kann fatale Folgen haben. Die Wiederholungstäter trifft es besonders!

Sind Sie bereit unter Umständen tausende von Euros für nur eine einzige verspätete Anmeldung zu zahlen? Wohl kaum!

Wir wollen Ihnen daher heute alle wichtigen Steuerfristen für Sie als Unternehmer zusammenfassen. Tragen Sie sich diese Daten doch einfach als wiederkehrende Termine in Ihrem Kalender ein. Viele Smartphone bieten hier ja bereits eine Erinnerungsfunktion.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Lohnsteueranmeldung und –zahlung:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • keine Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer:
  • 15.2., 15.5., 15.8. sowie 15.11. eines jeden Jahres
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer:
  • 10.3., 10.6., 10.9. sowie 10.12. eines jeden Jahres

Wie hoch sind die Zuschläge

Der Verspätungszuschlag (Abgabe einer Anmeldung oder Erklärung) darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen

Die Höhe des Säumniszuschlags (verspätete Zahlung) liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.

Was können Sie tun?
  • Denken Sie über eine Lastschriftvollmacht nach. Das Finanzamt wird dann stets fristgerecht die Zahlungen einziehen und Sie können nicht in Zahlungsverzug geraten. Ein Formular zum LV finden Sie hier.
  • „Sprechenden kann geholfen werden!“ Das kann man nicht oft genug sagen. Rufen Sie das Finanzamt einfach auch mal persönlich an, wenn abzusehen ist, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Krankheit, Unfall oder Softwareausfall wird Ihnen jeder verzeihen. Reichen Sie die Unterlagen aber schnellstmöglich nach.

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Wir wünschen weiterhin viel Spaß bei der Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ideen!
Das BIW-Team

Sonntag, 6. Mai 2012

Das Recht am Bild

In dem gestrigen Social Media Seminar in Düsseldorf waren die Rechte am Bild und am Motiv zwei große Themen. Es besteht ein großer Anreiz für Unternehmer oder Mitarbeiter einer Marketing - Abteilung, immer aktuelle und interessante Inhalte in die diversen Social Media Portale einzupflegen. Aber was ist erlaubt und was kann zu einer Abmahnung führen? Grundsätzlich muß ich bei der Nutzung eines Bildes zwei Dinge berücksichtigen: 1. Habe ich das Recht am Bild für den geplanten Einsatz ? 2. Habe ich das Recht an dem Motiv? Jedes Bild ist zunächst mal urheberrechtlich geschützt. Demnach muß derjenige, der das Bild oder auch die Grafik erstellt hat, in die Nutzung des Bildes einwilligen. Ausnahme kann hier zum Beispiel eine satirische Auseinandersetzung mit dem Bild sein. Die Meinungsfreiheit ist ebenfalls ein rechtlich stark geschütztes Gut.



Für Unternehmer, die sich regelmäßig in Social Media Portalen bewegen, ist es sicherlich sinnvoll, gelegentlich eigene Fotos und Videoaufnahmen zu erstellen. Die sind vielleicht nicht immer hochprofessionell aber Social Media lebt ja von einer gewissen Spontanität.

Aber auch bei eigenen Fotos, für die man dann natürlich selbst das Urheberrecht innehat, gibt es Einiges zu beachten. Es ist wichtig, dass Recht am Motiv zu haben.

Die Abbildung bestimmter Designs, Personen oder Marken bedarf der Einwilligung durch den Rechtsinhaber. Auch hier gibt es Ausnahmen.

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Handelt es sich vielleicht um einen Bericht über ein aktuelles Tagesereignis? Dann ist die Motivnutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Grenzen erlaubt. Bei der Personenabbildung ist es möglich, dass die betreffende Person nur als Beiwerk abgebildet ist. Es wäre ja auch nicht zumutbar, wenn man bei Ereignissen, die naturgemäß mit vielen Menschen verbunden sind, die Einwilligung, von jedem auf dem Foto befindlichen Menschen, einholen müsste. Wichtig ist, dass das Hauptthema des Bildmotivs nicht die Person an sich ist. "Beiwerk" ist ein Mensch auch, wenn der Fotograf die Landschaft als Hauptthema wählt. Weiterhin gibt es noch die Panoramfreiheit. Danach benötigt man keine Einwilligung,wenn man urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert, die man von öffentlichen Verkehrswegen aus ablichten kann.

Nach § 59 UrhG handelt es ich um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straße oder Plätzen befinden. Die Rechtsprechung besagt, dass auch ein Gebäude im Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografiert werden darf. Auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien ist erlaubt. BGH: Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus

Wir wünschen trotzdem viel Spaß bei der Umsetzung der Social Media Strategie. Das BIW-Team

Mittwoch, 25. April 2012

Buchhaltung für Unternehmer - Kernkompetenz oder Outsourcing? Von Dozentin Stephanie Dargel

 
Sofern Sie die Erstellung Ihrer Buchhaltung auslagern – unabhängig davon, ob an einen Steuerberater oder Buchhalter gilt der folgende Grundsatz:
Eine gute Zusammenarbeit senkt die Honorarkosten!
Haben Sie schon einmal überlegt, ob Sie der Buchhaltung nicht vielleicht zuarbeiten können? Erledigen Sie die Vorarbeiten selbst und man kann Ihnen diese Tätigkeiten nicht in Rechnung stellen. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Buchhalter einfach, an welcher Stelle Sie unterstützend und kostensparend eintreten können.

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Zunächst sollten Sie wissen, dass weder Steuerberater noch Buchhalter frei entscheiden können, wie hoch das in Rechnung gestellte Honorar sein wird. Es ist nämlich genau festgelegt, was verlangt werden darf.
Man spricht über die so genannte Gebührenverordnung. Darin festgehalten ist, wie sich der Gegenstandswert einer Tätigkeit sowie der zugehörende Gebührensatz bemisst. Je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad gibt es kleine Abrechnungsspielräume.
Tätigkeiten wie Beratungen, die nicht in der Gebührenverordnung festgehalten sind werden nach Zeitaufwand berechnet.
Lassen Sie sich einmal erklären, wie sich die monatliche Rechnung Ihres Steuerberaters zusammensetzt. Sicher finden sich die ein oder andere Einsparungsmöglichkeit. Ihr Steuerberater oder Buchhalter wird es Ihnen nicht übel nehmen, wenn Sie konkret nachfragen:
  • Was bedeuten die einzelnen Rechnungspositionen?
  • Lässt sich der Zeitaufwand reduzieren, wenn gewisse Vorleistungen von Ihnen erbracht werden?
  • Was können und wollen Sie selbst übernehmen? Möglicherweise können Sie die Buchungen auch schon selbst erfassen und lassen diese dann "nur" noch überprüfen?
Um es noch einmal in aller Deutlichkeit festzuhalten: Eigeninitiative siegt!
Da Sie aber natürlich nicht Ihr eigentliches Kerngeschäft aus den Augen verlieren dürfen und hier das Hauptaugenmerk drauf liegen muss, wollen wir Ihnen an dieser Stelle kurz aufzeigen, welche Arbeiten Sie übernehmen können.
Hierbei gilt, dass alle, einzelne oder kombinierte Tätigkeiten erledigt werden können:
  • Sortieren der Belege – ordentliche Ablage anstelle des bekannten „Schuhkartons“
  • Kontieren der Geschäftsvorfälle mit Hilfe des Kontenrahmens
  • Bankbewegungen bereits elektronisch erfassen oder dem Programm des Buchhalters kompatibel zuführen
  • Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Übertragung an das Finanzamt - Elster-Software macht´s möglich
So kann an dieser Stelle angemerkt werden, dass sich das Honorar für die Erstellung der Buchhaltung inkl. der Nebenleistungen am Umsatz des Unternehmens bemisst.
Wer also wenieg Einzelbuchungen vorzuweisen hat, dafür aber sehr hohen Umsatz wird ordentlich in die Tasche kangen dürfen - auch wenn die Arbeit nicht unbedingt sehr zeitaufwendig für den Steuerberater ist. Hier würde es sich empfehlen, die Buchungen selbst durchzuführen und dem Steuerberater die Auswertungen für die Jahresabschluss-Erstellung zur Verfügung zu stellen.
Betreiben Sie hingegen ein Unternehmen mit vielen kleinen Einzelbuchungen kann der Steuerberater dieses erhöhte Buchungsaufkommen ebenfalls zum Anlass einer erhöhten Honorarrechnung nehmen. Sehen Sie hier die Möglichkeit, die Buchungen in einer Weise vorzubereiten?
Aber nicht nur die Übernahme verschiedener Arbeit durch Eigenleistung wird Ihnen die Kosteneinsparung bringen. Betrachten Sie auch weiterhin das verbleibende Honorar! Stellt man Ihnen jede einzelne, noch so kleine Frage via Telefon oder Email in Rechnung? Haben Sie dies zu Beginn Ihrer Zusammenarbeit so vereinbart?
Machen Sie ab und an einmal den Kostencheck, um auch dauerhaft kalkulieren zu können. Macht es möglicherweise sogar Sinn, eine Pauschalvereinbarung zu treffen?
Kennen Sie die Weisheit "Sprechenden kann geholfen werden?"
Suchen Sie das Gespräch mit dem Steuerberater oder Buchhalter und kommen Sie gemeinsam zu einem beiderseitig erfolgversprechenden Ergebnis!
Und ganz nebenbei: Je mehr Einblick Sie in Ihre eigenen Zahlen haben, desto mehr betriebswirtschaftliches Verständnis entwickeln Sie für Ihre unternehmerische Lage.
Viel Erfolg wünsche Ihnen dabei das Team des BIW!

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