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Donnerstag, 24. Mai 2012

Gewinnspiel: Sony Full HD Camcorder

Gewinnspiel Bildungsinstitut Wirtschaft

Wir verlosen einen Sony Full HD Camcorder !!!
Sony HDR-CX200EB Full-HD Camcorder (6,7 cm (2,7 Zoll) Touchscreen, 5 Megapixel, 25x opt. Zoom, HDMI) iAUTO schwarz

Die Verlosung richtet sich nur an Mitglieder dieses Blogs. Also bitte Mitglied dieses Blogs werden. Das ist in der obigen Leiste beschrieben. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.

Viel Spaß und Erfolg und tolle Pfingsten.
Alle Mitglieder werden berücksichtigt. Außer den Dozenten, Verwandten.

Die Auslosung erfolgt am 30. Juli 2012. Viel Spaß und Erfolg! Das BIW-Team

Außerdem zwei Schnellgewinne: Süßigkeiten :) Verlosung in den nächsten Tagen.



Gewinnspiel Bildungsinstitut Wirtschaft

Teilnahmebedingungen für unsere Gewinnspiele:

Die Teilnahme ist kostenlos und unabhängig vom Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Vie Spaß und Erfolg. Das BIW-Team. 

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Mittwoch, 9. Mai 2012

Dozentin Stephanie Dargel: Das Auge des Finanzamtes ist wachsam: Haben Sie alle Zahlungsfristen im Kopf?


www.bildungsinstitut-wirtschaft.de Buchführungsseminare
Schon wieder ist der Monat um und die Vorauszahlung muss ans Finanzamt geleistet werden. Egal, ob Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohn- oder Einkommensteuer … Haben Sie alle Fristen im Kopf - und noch wichtiger: Halten Sie die Fristen immer ein?

Sie sollten! Hat sich Ihr Finanzamt bisher bei kleinen Abgabe- und Zahlungsüberschreitungen stets milde gezeigt und keine oder nur geringe Säumniszuschläge erhoben, so dürfte dies nun endgültig vorbei sein. Dies besagt eine zu Beginn des Jahres erlassene Verwaltungsrichtlinie.

Und nun aufgepasst: Alle Ämter sind angehalten, künftig alle verspäteten oder unterbliebenen Anmeldungen und Zahlungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer unverzüglich der Steuerstrafstelle vorgelegt werden.

Es wird härter! Werden nun alle Unternehmer zum Steuerstraftäter?

Die Steuerstrafstelle ist nunmehr befugt, selbst zu entscheiden, ob eine fehlende oder verspätete Anmeldung bzw. Erklärung oder Zahlung als Steuerhinterziehung einzuschätzen ist. Ist das der Fall, dann besteht der Tatbestand der Steuerhinterziehung und dies könnte böse Folgen haben.

Die Finanzämter werden Strafen verhängen. Es drohen erheblich Bußgelder zusätzlich zu den auch heute schon bestehenden Säumniszuschlägen. Selbst die kleinste Verspätung kann fatale Folgen haben. Die Wiederholungstäter trifft es besonders!

Sind Sie bereit unter Umständen tausende von Euros für nur eine einzige verspätete Anmeldung zu zahlen? Wohl kaum!

Wir wollen Ihnen daher heute alle wichtigen Steuerfristen für Sie als Unternehmer zusammenfassen. Tragen Sie sich diese Daten doch einfach als wiederkehrende Termine in Ihrem Kalender ein. Viele Smartphone bieten hier ja bereits eine Erinnerungsfunktion.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Lohnsteueranmeldung und –zahlung:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • keine Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer:
  • 15.2., 15.5., 15.8. sowie 15.11. eines jeden Jahres
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer:
  • 10.3., 10.6., 10.9. sowie 10.12. eines jeden Jahres

Wie hoch sind die Zuschläge

Der Verspätungszuschlag (Abgabe einer Anmeldung oder Erklärung) darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen

Die Höhe des Säumniszuschlags (verspätete Zahlung) liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.

Was können Sie tun?
  • Denken Sie über eine Lastschriftvollmacht nach. Das Finanzamt wird dann stets fristgerecht die Zahlungen einziehen und Sie können nicht in Zahlungsverzug geraten. Ein Formular zum LV finden Sie hier.
  • „Sprechenden kann geholfen werden!“ Das kann man nicht oft genug sagen. Rufen Sie das Finanzamt einfach auch mal persönlich an, wenn abzusehen ist, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Krankheit, Unfall oder Softwareausfall wird Ihnen jeder verzeihen. Reichen Sie die Unterlagen aber schnellstmöglich nach.

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Wir wünschen weiterhin viel Spaß bei der Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ideen!
Das BIW-Team

Sonntag, 6. Mai 2012

Das Recht am Bild

In dem gestrigen Social Media Seminar in Düsseldorf waren die Rechte am Bild und am Motiv zwei große Themen. Es besteht ein großer Anreiz für Unternehmer oder Mitarbeiter einer Marketing - Abteilung, immer aktuelle und interessante Inhalte in die diversen Social Media Portale einzupflegen. Aber was ist erlaubt und was kann zu einer Abmahnung führen? Grundsätzlich muß ich bei der Nutzung eines Bildes zwei Dinge berücksichtigen: 1. Habe ich das Recht am Bild für den geplanten Einsatz ? 2. Habe ich das Recht an dem Motiv? Jedes Bild ist zunächst mal urheberrechtlich geschützt. Demnach muß derjenige, der das Bild oder auch die Grafik erstellt hat, in die Nutzung des Bildes einwilligen. Ausnahme kann hier zum Beispiel eine satirische Auseinandersetzung mit dem Bild sein. Die Meinungsfreiheit ist ebenfalls ein rechtlich stark geschütztes Gut.



Für Unternehmer, die sich regelmäßig in Social Media Portalen bewegen, ist es sicherlich sinnvoll, gelegentlich eigene Fotos und Videoaufnahmen zu erstellen. Die sind vielleicht nicht immer hochprofessionell aber Social Media lebt ja von einer gewissen Spontanität.

Aber auch bei eigenen Fotos, für die man dann natürlich selbst das Urheberrecht innehat, gibt es Einiges zu beachten. Es ist wichtig, dass Recht am Motiv zu haben.

Die Abbildung bestimmter Designs, Personen oder Marken bedarf der Einwilligung durch den Rechtsinhaber. Auch hier gibt es Ausnahmen.

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Handelt es sich vielleicht um einen Bericht über ein aktuelles Tagesereignis? Dann ist die Motivnutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in Grenzen erlaubt. Bei der Personenabbildung ist es möglich, dass die betreffende Person nur als Beiwerk abgebildet ist. Es wäre ja auch nicht zumutbar, wenn man bei Ereignissen, die naturgemäß mit vielen Menschen verbunden sind, die Einwilligung, von jedem auf dem Foto befindlichen Menschen, einholen müsste. Wichtig ist, dass das Hauptthema des Bildmotivs nicht die Person an sich ist. "Beiwerk" ist ein Mensch auch, wenn der Fotograf die Landschaft als Hauptthema wählt. Weiterhin gibt es noch die Panoramfreiheit. Danach benötigt man keine Einwilligung,wenn man urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert, die man von öffentlichen Verkehrswegen aus ablichten kann.

Nach § 59 UrhG handelt es ich um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straße oder Plätzen befinden. Die Rechtsprechung besagt, dass auch ein Gebäude im Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus fotografiert werden darf. Auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien ist erlaubt. BGH: Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus

Wir wünschen trotzdem viel Spaß bei der Umsetzung der Social Media Strategie. Das BIW-Team