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Mittwoch, 9. Mai 2012

Dozentin Stephanie Dargel: Das Auge des Finanzamtes ist wachsam: Haben Sie alle Zahlungsfristen im Kopf?


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Schon wieder ist der Monat um und die Vorauszahlung muss ans Finanzamt geleistet werden. Egal, ob Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohn- oder Einkommensteuer … Haben Sie alle Fristen im Kopf - und noch wichtiger: Halten Sie die Fristen immer ein?

Sie sollten! Hat sich Ihr Finanzamt bisher bei kleinen Abgabe- und Zahlungsüberschreitungen stets milde gezeigt und keine oder nur geringe Säumniszuschläge erhoben, so dürfte dies nun endgültig vorbei sein. Dies besagt eine zu Beginn des Jahres erlassene Verwaltungsrichtlinie.

Und nun aufgepasst: Alle Ämter sind angehalten, künftig alle verspäteten oder unterbliebenen Anmeldungen und Zahlungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer unverzüglich der Steuerstrafstelle vorgelegt werden.

Es wird härter! Werden nun alle Unternehmer zum Steuerstraftäter?

Die Steuerstrafstelle ist nunmehr befugt, selbst zu entscheiden, ob eine fehlende oder verspätete Anmeldung bzw. Erklärung oder Zahlung als Steuerhinterziehung einzuschätzen ist. Ist das der Fall, dann besteht der Tatbestand der Steuerhinterziehung und dies könnte böse Folgen haben.

Die Finanzämter werden Strafen verhängen. Es drohen erheblich Bußgelder zusätzlich zu den auch heute schon bestehenden Säumniszuschlägen. Selbst die kleinste Verspätung kann fatale Folgen haben. Die Wiederholungstäter trifft es besonders!

Sind Sie bereit unter Umständen tausende von Euros für nur eine einzige verspätete Anmeldung zu zahlen? Wohl kaum!

Wir wollen Ihnen daher heute alle wichtigen Steuerfristen für Sie als Unternehmer zusammenfassen. Tragen Sie sich diese Daten doch einfach als wiederkehrende Termine in Ihrem Kalender ein. Viele Smartphone bieten hier ja bereits eine Erinnerungsfunktion.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Lohnsteueranmeldung und –zahlung:
  • jeweils am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums
  • keine Möglichkeit der Dauerfristverlängerung
Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer:
  • 15.2., 15.5., 15.8. sowie 15.11. eines jeden Jahres
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer:
  • 10.3., 10.6., 10.9. sowie 10.12. eines jeden Jahres

Wie hoch sind die Zuschläge

Der Verspätungszuschlag (Abgabe einer Anmeldung oder Erklärung) darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen

Die Höhe des Säumniszuschlags (verspätete Zahlung) liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.

Was können Sie tun?
  • Denken Sie über eine Lastschriftvollmacht nach. Das Finanzamt wird dann stets fristgerecht die Zahlungen einziehen und Sie können nicht in Zahlungsverzug geraten. Ein Formular zum LV finden Sie hier.
  • „Sprechenden kann geholfen werden!“ Das kann man nicht oft genug sagen. Rufen Sie das Finanzamt einfach auch mal persönlich an, wenn abzusehen ist, dass Sie eine Frist nicht einhalten können. Krankheit, Unfall oder Softwareausfall wird Ihnen jeder verzeihen. Reichen Sie die Unterlagen aber schnellstmöglich nach.

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Wir wünschen weiterhin viel Spaß bei der Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ideen!
Das BIW-Team

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