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Mittwoch, 14. November 2012

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind die Abgabefristen im § 18 UStG geregelt. Danach ist die Voranmeldung stets bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes, z.B. monatlich für Existenzgründer, abzugeben.
Bis Ende 2003 gab es eine spezielle Schonfrist von fünf Tagen für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Abgabe-Schonfrist wurde ersatzlos aufgehoben.
Es liegt im Ermessen des Finanzamts, bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzuhalten, kann gemäß § 190 AO die Frist angemessen verlängert werden.
Aktuelle Erfahrungen zeigen, ab dem 11. des Folgemonats, also Verspätungen mit EINEM Tag werden jetzt mit Verspätungszuschlägen geahndet.
Spricht man mit der Finanzverwaltung, lassen sich diese Zuschläge vermeiden.

Wie sind eure Erfahrungen??